Impressum

Offenlegung nach § 25 Mediengesetz

Medieninhaber, Herausgeber und Eigentümer:
Kindergarten Fleur
J. Oppel
Donau Business Center
Handelskai 388/7 (Eingang Wehlistraße)
1020 Wien
Tel.: 01/720 37 87
Mobil: 0664/263 44 60
Mail: office@kindergarten-fleur.at
www.kindergarten-fleur.at

Medieninhaber, Herausgeber und Eigentümer

Grundlegende Richtung:
Die Homepage www.kindergarten-fleur.at informiert über die Angebote und Einrichtungen des Privatkindergarten Fleur.

Links:
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Konzept und Inhalt:
e.w.s.Com Communication & Marketing e.U.

Grafische Umsetzung:
Smart Impuls - Werbeagentur

Datenschutzrichtlinie:
1. Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter - das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis - haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis).
2. Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.
3. Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren.
4. Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.

Nutzungsbedingungen, Gewährleistung, Haftung über Inhalt und Verlinkungen:
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